Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Für die Miete des Highspeedkamerageräts (inkl. des dazugehörigen Equipments) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Die Folgen von evtl. Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Das Angebot des STZ-775 ist freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von STZ-775 erklärt wurde.

  
II. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

  1. STZ-775 hält die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bzw. zur Übergabe bereit. Mit der Abholung/ Übergabe geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters aus den Geschäftsräumen des STZ-775  abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht oder vom Personal an den vereinbarten Ort überbracht. Die dadurch entstehenden Anfahrtskosten werden jeweils ausgewiesen und sind mit 26ct/ km zu bezahlen.
  2. Im Falle des Verzuges bei der Abholung der Mietsache besteht kein Anspruch auf Erfüllung.
  3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem STZ-775 anzuzeigen.
    Der Mieter hat sich bei Übergabe der Geräte von der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Mietsache/Geräte, sowie des Zubehörs zu überzeugen und etwaige erkennbare Mängel oder Fehlmengen sofort dem STZ-775 zu melden bzw. darüber zu informieren. Mängel, die auch bei sorgfältiger fachmännischer Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten, sind nach ihrer Entdeckung vom Mieter
    unverzüglich und schriftlich sowie telefonisch dem STZ-775 zu melden.
    Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, gelten die Geräte als mängelfrei übergeben.
  4. Sämtliche während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen und sonstige
    Veränderungen der Geräte oder dem Zubehör sowie durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden / Aufwendungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger Personen (auch des Transporteurs), die aus Anlass der Tätigkeit des Mieters Kontakt mit den Mietgeräten haben, zu vertreten. Alle während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn es handelt sich um die Beseitigung bei oder im Zusammenhang mit der Übernahme ausdrücklich gemeldeter Mängel oder solcher Mängel bei denen der Mieter nachweist, dass diese nicht von ihm oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren Verhalten der Mieter zu verantworten hat, zu vertreten sind.

Eine Haftung des STZ 775 für direkte oder indirekte Schäden, die in Folge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei in Empfangnahme der Geräte ausdrücklich gemeldeter Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung der Mietzinsen befreit noch zu dessen Minderung berechtigt. Der Vermieter haftet nicht für unvorhersehbare Folgeschäden.
Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit des Vermieters ist bei reinen Vermögensschäden ausgeschlossen.

 

III.  Zahlung und Berechnung der Mietsache

  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Mietzins beträgt monatlich € XXX,XX
  3. Alle Preise sind zuzüglich der derzeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
  4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind dem STZ-775 anzuzeigen.
  5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart. Die Tagesmiete beträgt € XX,XX.
  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundennachweisen abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des STZ-775 festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Geräte dürfen nicht mit externen Diensten (DHL, Hermes, etc.) versendet werden. Sie werden auf Wunsch vom STZ-775 vor Ort ausgeliefert oder vom Kunden abgeholt. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters und die Geräte gelten mit Übergabe an den Mieter zur Verfügung gestellt. Der Mieter trägt die Transportgefahr wenn er die Ware selbst abholt, das STZ 775 trägt diese wenn die Geräte vom  Personal des STZ 775 an den Wunschort des Kunden gebracht werden. Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter. Werden die Geräte ins
    Ausland gebracht, verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt Risiko und Kosten.
  7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  8. In jedem Fall ist eine Kaution zu bezahlen. Die Kautionshöhe wird individuell nach Mietdauer und Geräteanzahl berechnet.
  9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an das STZ-775 ab. STZ-775 nimmt die Abtretung an.
  10. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen des STZ-775 besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen das STZ-775 zusteht.



IV. Beginn und Ende der Miete und Rückgabe der Mietsache

  1. Mietzeit Die Mietzeit wird berechnet ab dem Tag, an dem die Geräte/Zubehör gemäß Vertrag/Auftragsbestätigung von uns zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch bei  Abholung aus unserem Geschäft bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Ausnahme ist eine einvernehmliche Rücknahme der Geräte. Mindestens läuft sie jedoch bis zur Wiederanlieferung der Geräte/ Zubehör. Soweit das STZ 775  keinen anderen Ort benennt, erfolgt die zur Verfügung-Stellung durch uns und Rückgabe der Geräte durch den Mieter ab dem Geschäft des STZ 775 unabhängig von der Personalbegleitung des STZ 775. Die Geräte sind an den Auslieferungsort zurückzugeben, an dem sie dem Mieter zur Verfügung gestellt wurden. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit die Geräte vor 12.00 Uhr abgeholt werden, ist der volle Tagessatz zu berechnen, das gleiche gilt für die Rückgabe nach 9.00 Uhr. Sonntage und Feiertage werden mit einberechnet. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, übernehmen wir keine Haftung.
  2. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich am Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr, am Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem STZ-775 vorher anzuzeigen.
  4. Die Rücklieferung hat zu den unter IV Ziffer 1. genannten Tageszeiten zu erfolgen, jedoch so rechtzeitig, dass die Leihsache noch am selben Tag überprüft werden kann. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem STZ-775 wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.
  5. Ist die Abholung durch STZ-775 vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Leihverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so hat der Mieter die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  6. Wird die am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von STZ-775 nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  7. Bei Abholung durch STZ-775 ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  8. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Mieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.

 

V.   Vertragsgemäßer Gebrauch

  1. Der Mieter ist verpflichtet:

    a. Die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor
    Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig.

    b. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Mietsache nicht
    dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird. Der Mieter hat insbesondere die von dem STZ-775 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

    c. Die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand
    zurückzuliefern.

  2. Definition: bestimmungsgemäßer/ vertragsgemäßer Gebrauch:
    Das Equipment kann grundsätzlich nur mit Personal gemietet werden. Erst wenn der Kunde nachweislich mit dem Equipment technisch umgehen kann behält sich das STZ775 vor, nach eigenem Ermessen auf eine Personalbegleitung zu verzichten. Die Mietgebühren für die Überlassung der Filmgeräte und dem Zubehör sowie des Personals bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, bzw. es wird eine schriftlich abweichende Vereinbarung getroffen. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
    Unser Angebot richtet sich an gewerbliche und private Kunden. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes. Angebote sind grundsätzlich freibleibend! Der Mieter ist verpflichtet bis zur Warenübergabe eine Haftpflicht-Versicherung in vollem Umfang des Geräteneupreises und der Mietdauer nachzuweisen.
  3. Wird die Mietsache nicht in dem in V, Ziffer 1c beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist STZ-775 berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. STZ-775 gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  4. STZ-775 ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Es darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen.
  5. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch STZ-775 zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung des STZ-775 oder durch STZ-775 zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.

   

VI. Pflichten des Mieters

  1. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Umkreis von 500km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des STZ-775 gestattet.
  2. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  3. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des STZ-775 weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des STZ-775 wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
  4. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, STZ-775 unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem STZ-775 daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

VII. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Mieter das STZ-775 unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  2. Bei Verlust der Leihsachen hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.
  3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
  4. STZ-775 kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Wiederbeschaffungspreis bemessen wird.
  5. Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

 

VIII. Haftungsbeschränkungen bei Mietverträgen

STZ-775 haftet im Rahmen dem Grunde nach für Schäden des Mieters,

  • die STZ-775 oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,

  • die durch Verletzung einer Hauptpflicht des STZ-775, also einer Pflicht, welche für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, entstanden sind, es sei denn, dieses ist lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen,

  • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von STZ-775 oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

STZ-775 haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzuges auf höchstens 5% des Auftragswertes.

In anderen als den vorgenannten Fällen ist die Haftung von STZ-775 – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

Soweit die Haftung des STZ-775 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STZ-775.

 

IX. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch das STZ-775. Ansprüche des STZ-775 wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst nach erfolgter sorgfältiger Prüfung fällig, spätestens zwei Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig.

 

X. Versicherungen, Haftung Mieter

Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall, Personen- oder Sachschäden gegen das STZ-775 geltend gemacht werden, wird der Mieter das STZ-775 freistellen.

  1. Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache verpflichtet gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl verpflichtet. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Selbstbeteiligungen zu tragen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß sowie ausreichend zu versichern und bei Warenübergabe dem STZ 775 den Abschluss einer derartigen Versicherung vorzulegen. Der Mieter hat die Geräte von STZ 775 nach den branchenüblichen Bedingungen für die Versicherung von Filmapparaten zu versichern. Der Mieter haftet bei Verlust, Diebstahl und Unterschlagung in voller Höhe des Neupreises der angemieteten Geräte. Bei technischen und mechanischen Schäden sowie bei Sturzschäden ist im Mietpreis keine Versicherung enthalten. Sofern der Mieter eine derartige Versicherung für die von ihm angemieteten Geräte vor oder bei Übergabe nicht dem STZ 775 nachweist oder nicht im erforderlichen Umfang nachweist, wird das STZ 775 die Warenübergabe verweigern. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch den Mieter ist dieser für evt. Nachteile verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Das STZ 775 weist vorsorglich darauf hin, dass dieser Versicherungsschutz diverse Versicherungsausschlüsse, z.B. für vorsätzliches Handeln, unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte, Allmächtigkeitsschäden bei Witterungseinflüssen, mittelbare Schäden aller Art etc., enthält. Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Jede Weitervermietung der Geräte oder Weitergabe an Dritte ist untersagt und bedarf der Zustimmung des STZ 775. Alle Schadensersatzansprüche gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Sämtliche während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen und sonstige Veränderungen der Geräte oder dem Zubehör sowie durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden / Aufwendungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger Personen (auch des Transporteurs), die aus Anlass der Tätigkeit des Mieters Kontakt mit den Mietgeräten haben, zu vertreten. Alle während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn es handelt sich um die Beseitigung bei oder im Zusammenhang mit der Übernahme ausdrücklich gemeldeter Mängel oder solcher Mängel bei denen der Mieter nachweist, das diese nicht von ihm oder seinen Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren Verhalten der Mieter zu verantworten hat, zu vertreten sind.
  4. Eine Haftung des STZ 775 für direkte oder indirekte Schäden, die in Folge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei in Empfangnahme der Geräte ausdrücklich gemeldeter Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung der Mietzinsen befreit noch zu dessen Minderung berechtigt. Der Vermieter haftet nicht für unvorhersehbare Folgeschäden. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit des Vermieters ist bei reinen Vermögensschäden ausgeschlossen.
  5. STZ-775 kann darüber hinaus verlangen, dass der Mieter die Mietsache auch gegen Schäden jeder anderen Art versichert.
  6. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten tritt der seine Rechte gegen den Versicherer an das STZ-775 zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an.

 

XI. Kündigungsrecht

STZ-775 kann fristlos kündigen:

  1. wenn es infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der vermieteten Sachen bedarf
  2. wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
  3. der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten,nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
  4. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestelltwird oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden.

STZ-775 ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem STZ-775 aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, das STZ-775 durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

 

XII. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person desöffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Stuttgart.
  2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt das STZ-775 Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.